Zulagenberechtigt sind alle Personen, die zum geförderten Personenkreis zählen. Die Zulage wird nur in der vollen Höhe fällig, wenn der Altersvorsorgebeitrag eine bestimmte Höhe erreicht (siehe unten).
Zusätzlich hat bei Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nicht dauernd getrennt leben, auch ein an sich nicht begünstigter Ehepartner einen eigenen Zulagenanspruch. Voraussetzung ist, dass auch für den an sich nicht zulageberechtigten Ehepartner ein eigener, auf seinen Namen laufender Altersvorsorgevertrag besteht.
Grundzulage: Die Höhe der Grundzulage beträgt pro Person |
|
| 2006 und 2007 | 114 EUR |
| ab 2008 | 154 EUR |
Kinderzulage: Je Kind und Jahr erhält der Zulagenberechtigte grundsätzlich |
||
| 2006 und 2007 | 138 EUR | |
| ab 2008 | 185 EUR | |
| ab 2008 - für ab 01.01.2008 geborene | 300 EUR | |
Die Kinderzulage ist vom Kindergeld abhängig. Bei einer nachträglichen Rückforderung des Kindergelds entfällt auch der Anspruch auf Kinderzulage für den Veranlagungszeitraum.
Anspruchsberechtigter für die Kinderzulage ist grundsätzlich derjenige, der auch das Kindergeld erhält. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern wird die Zulage regelmäßig der Mutter zugeordnet. Der Vater erhält nur dann die Kinderzulage, wenn beide Elternteile dies gemeinsam beantragen. Ein entsprechender Antrag ist unwiderruflich und gilt jeweils für ein Beitragsjahr.
Altersvorsorgebeitrag /Eigenleistung: Die Zulagen werden nur in voller Höhe gewährt, wenn der Altersvorsorgebeitrag in einer bestimmten Mindesthöhe gezahlt wird. Diese beträgt zusammen mit den Zulagen
mindestens p.a. |
||
| 2006 und 2007 | 3 Prozent |
|
| ab 2008 | 4 Prozent |
|
der im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Die Eigenleistung (ohne Zulagen) darf 60 EUR p.a. nicht unterschreiten.